SATZUNG

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Oberwillinger Feuerwehrverein e.V.". Er hat seinen Sitz in 99326 Ilmtal OT Oberwillingen, Zum Willinger Berg 2, ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnstadt eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

 

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

 

1.Zweck:

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung kultureller Veranstaltungen mit Wahrung der Tradition des Ortes verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

2. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • Pflege der kulturellen Traditionen des Ortes
  • Förderung der Verbundenheit mit der Heimat
  • Durchführung von Heimatabenden
  • Pflege der Idee des Feuerwehrwesens und die Traditionspflege der Feuerwehr Oberwillingen
  • Pflege und Ausbau des Jugendlebens

 

§3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

·        aktiven Mitgliedern

·        fördernden Mitgliedern

·        Ehrenmitgliedern

 

Mitglied im Verein kann jede männliche oder weibliche Person ab dem 7. Lebensjahr

werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Ein Eintritt in den Verein ist ganzjährig

am 1. Kalendertag eines Monats möglich.

 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag und Begründung des Vorstandes durch die

Mitgliederversammlung ernannt.


 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

b) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt

·      wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden- oder ganz- oder teilweise aufheben,

·      bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,

·      wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§5 Mitgliederbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei. Der Beitrag gilt als Bringepflicht und ist am 1.Januar fällig und bis Ende März des jeweiligen Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

 

§6 Rechte der Mitglieder

 

Die aktiven und fördernden Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres

stimmberechtigt und wählbar.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie wählen den Vorstand, laut §10 dieser Satzung.

 

§7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

·        Mitgliederversammlung

·        Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

 

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz dieser Satzung mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend, wenn das Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung fordert.

 

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.

 

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·        die Wahl des Vorstands;

·        die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;

·        die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern;

·        die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

·        die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge;

·        weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 6) oder dem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

·        dem Vorstandsvorsitzenden

·        dem 1. und 2. Stellvertreter

·        dem Kassenwart

·        dem Schriftführer  

·        dem Beisitzer.

 

Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

Die Wahl des neuen Vorstands erfolgt in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

 

Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

·        Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

·        Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

·        Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;

·        Überwachung und Förderung des kulturellen Dorflebens;

·        Planung und Durchführung kultureller und sonstiger Vereinsveranstaltungen;

·        Repräsentation des Vereins, auch auf Verbandsebene;

·        Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;

·        Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;

 

Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

 

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.

 

Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

Die Vorstandsmitglieder können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder bei Abwesenheit die Stimme des Vertreters, welcher die Sitzung leitet.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 13 Protokollierung

 

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen hat der Schriftführer aufzubewahren.

 

§14 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von 2/3 aller Mitglieder. Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ilmtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Oberwillingen zu verwenden hat.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine

Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf diesen über.

 

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

Vorstehende Fassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.09.2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.